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Mit einem Bein hinter Gittern? Musikgenuss kann ungeahnte Folgen haben

Ob Spotify, Youtube-Videos oder Internetradio – das Angebot an Musik ist nahezu grenzenlos. Doch nicht immer ist dem Hörer bewusst, dass er bei Download oder Weitergabe von Titeln eine Rechtsverletzung begehen kann. Ein kompakter Überblick über die Grundlagen erlaubten Musikgenusses plus: Sophos erklärt, was erlaubt ist und welche Schädlinge die Downloads illegaler Tauschbörsen im Gepäck haben können.

Das waren noch Zeiten, als man auf dem Weg in den Urlaub 14 Stunden lang Level 42 hören musste. Weil man vergessen hatte, eine weitere Kassette einzupacken. Heute ist eher die Frage, welchem Album man Gehör schenken möchte. Auf mittlerweile Terrabyte-großen USB-Sticks lässt sich die komplette Musiksammlung mit auf Reisen nehmen. Doch auch wenn die neuen Speichermedien Kassette und Co. abgelöst haben, gilt das Urheberrecht nach wie vor. Bei der Frage, ob dieser Download oder jenes Weiterleiten von Titel erlaubt ist, gilt der Standardsatz von Juristen: es kommt darauf an. Mit dem nahezu unbegrenzten Musikangebot via Streaming-Dienste, Youtube-Videos und Tauschbörsen wird die Rechtslage immer komplexer. Grundsätzlich gilt: Musiktitel sind das geistige Eigentum von Komponist, Autor, Interpret, Produktion etc, also all derjenigen, die das Werk geschaffen haben. Ihre Rechte sind im Wesentlichen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Musik weitergeben

Kaufe ich eine Musik CD dann erwerbe ich das Recht zur privaten Nutzung. Die Weitergabe legal erworbener Werke zu privaten Zwecken, ohne Gewinnerzielungsabsicht ist legal. Sprich, wenn ich meinem Kollegen ein Musikstück, dass ich legal erworben habe kopiere, bleibt es bei einer privaten Weitergabe. Kopiert er diese ebenfalls für einen Kollegen, fällt auch die Kopie unter die erlaubte Privatweitergabe. Aber: kopiere ich das Lied für die ganze Belegschaft, wird es schon kritisch. Die Rechtsprechung bewertet eine Anzahl von bis zu sieben Kopien noch als zulässig. Und: kopiere ich einem Kollegen einen Titel, der diesen dann für seine Nebentätigkeit als öffentlich auftretender DJ verwendet, und damit Geld verdient, ist das nicht mehr erlaubt. Völlig unstrittig ist natürlich, dass eine Privatkopie immer dann unzulässig ist, wenn der Kopierschutz ausgehebelt wird oder die Quelle des Werkes offensichtlich illegaler Herkunft herrührt. Ob eine Quelle des Werkes offensichtlich illegal ist, hängt – wie so oft – von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine illegale Quelle liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich dem nicht rechtskundigen Nutzer förmlich aufdrängt, dass das Werk aus einer nicht legalen Quelle stammen muss. Wie die Weitergabe von legal gedownloadeter Musiktitel zu beurteilen ist, wurde bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und ist daher umstritten.

Musik aufnehmen

Den Lieblingssong aus dem Internetradio, Youtube, Streamingportal analog oder digital aufnehmen? Erlaubt. Aufnehmen bedeutet in diesem Zusammenhang das Mitschneiden der Musik, wodurch technisch gesehen keine Kopie, sondern vielmehr eine eigene Aufnahme angefertigt wird. Dies gilt auch, wenn beispielsweise das Webradio rechtswidrig keine GEMA-Gebühren zahlt. Denn das kann der Nutzer nicht sehen.

Sonderfall Youtube

Das Ansehen und Herunterladen von Youtube-Videos, die nicht mit einem Kopierschutz versehen sind, ist erlaubt. Zweifel daran bestehen zwar dahingehend, dass die AGB von Youtube beziehungsweise Google vorsieht, dass der Download dieser Werke nicht gestattet ist. Allerdings müssen die Nutzer den Nutzungsbedingungen also AGB aktiv zustimmen. Generell bestehen in vielerlei Hinsicht Bedenken an der Vereinbarkeit der Nutzungsbedingungen von Internetkonzernen – zudem auch Google gehört – mit dem deutschen Recht. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass Nutzer, die bei Google keinen Account eingerichtet haben, eine solche Zustimmung, die regelmäßig im Anmeldeprozess verlangt wird, nicht abgegeben haben.

Umstritten ist auch, wie das Herunterladen illegal upgeloadeter Videos zu bewerten ist. Auch hier wird man wohl davon ausgehen können, dass Videos, die öffentlich illegaler Herkunft sind, nicht heruntergeladen werden dürfen. Für den Nutzer wird allerdings auf den ersten Blick nicht erkennbar sein, ob das Video von der Plattenfirma zu Promozwecken veröffentlicht oder unerlaubt eingestellt wurde. Grundsätzlich darf daher der Nutzer auf die Legalität der Videos vertrauen und diese für private Zwecke downloaden.

Musik streamen

Streaming-Dienste wie Spotify, Simfy etc. sind kostenpflichtige Flatrates. Hier hat der Hörer keine Urheberrechtsverletzungen zu befürchten, wohl aber Verstöße gegen deren AGBs. Zum Thema der Wirksamkeit dieser AGBs kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ob das Speichern der Titel erlaubt ist oder nur das Hören, regeln diese Anbieter selbst. Da die AGBs der zahlreich am Markt vertretenen Streaming Anbieter unterschiedlich ausgestaltet sind, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass diese unwirksam sind. Von daher lohnt es sich die AGB des jeweiligen Streaming Anbieters genau nachzulesen, um keine Vertragsverletzung zu begehen.

Musik aus Tauschbörsen

Tauchbörsen als solche sind legal. Das Herunterladen oder auch Heraufladen von urheberrechtlich geschützter Musik in Tauschbörsen ist jedoch illegal. Nach den bisherigen Erfahrungen lässt sich fast immer von der Illegalität der Filesharingbörsen ausgehen. Die Rechteinhaber der Werke sind so gut wie nie mit einer derartigen Verbreitung einverstanden. Die Privatkopieregelung greift nicht, da das Werk einem unbegrenzten Nutzerkreis bereitgestellt wird. Die Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes hat die Notwendigkeit der Gewinnerzielung herausgenommen. Auch ohne Erwerbszwecke ist die Weitergabe des Werks damit illegal.

Besonders ungünstig ist es für den Hörer, wenn der illegale Download Trojaner, Viren oder Ransomware im Gepäck hat. Dafür gibt es zum Glück kostenlose Tools, u.a. unter www.sophos.de/forfree

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